§ 42 Dauer der Freiheitsentziehung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- LG Cottbus, 27.01.2010 – 7 T 214/09
- LG Erfurt, 04.09.2025 – 9 T 223/25
- VG Köln, 26.03.2009 – 20 K 2662/08Zitiert von 2
- OVG NRW, 28.11.2006 – 19 B 1789/06Anordnung des persönlichen Erscheinens zur Identitätsklärung; Fortwirken der Verpflichtung über den bestimmten Termin hinaus KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/42#abs-1 (1) Die festgehaltene Person ist zu entlassen,
Die Fortdauer der Freiheitsentziehung kann auf Grund dieses Gesetzes nur in den Fällen des § 39 Abs. 1 Nr. 3 durch richterliche Entscheidung angeordnet werden, wenn eine Straftat nach den §§ 125, 125a des Strafgesetzbuches oder eine gemeinschaftlich begangene Nötigung nach § 240 des Strafgesetzbuches begangen worden ist und Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Betroffene sich an einer solchen Straftat beteiligt hat oder beteiligen wollte und ohne die Freiheitsentziehung eine Fortsetzung dieser Verhaltensweise zu erwarten ist. In der Entscheidung ist die höchstzulässige Dauer der Freiheitsentziehung zu bestimmen; sie darf nicht mehr als vier Tage betragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/42#abs-2 (2) Eine Freiheitsentziehung zum Zwecke der Feststellung der Identität darf die Dauer von insgesamt zwölf Stunden nicht überschreiten.